AGB


Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Firma Robak Immobilien


Wir betrachten das Geschäftsverhältnis mit unseren Kunden als Vertrauensverhältnis und sind stets bemüht, alle Aufträge mit der Sorgfalt zu erledigen. Auch in den Fällen, in denen wir für mehr als einen Vertragspartner tätig sind, streben wir eine für alle Parteien zufriedenstellende Lösung an.

1. Angebote

Unseren Angeboten liegen die uns erteilten Auskünfte zugrunde. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Irrtum, Zwischenverkauf bzw. Vermietung bleiben vorbehalten. Für unrichtige Angaben haften wir nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten unsererseits. Unsere Angebote und Mitteilungen sind vom Empfänger vertraulich zu behandeln und dürfen nur mit unserer schriftlichen Zustimmung an Dritte weitergegeben werden. Kommt infolge unbefugter Weitergabe ein Vertrag zustande, ist der Empfänger unseres Angebotes verpflichtet, uns Schadenersatz in Höhe der Provision zu zahlen, die im Erfolgsfalle angefallen wäre. 

2. Vorkenntnis 

Ist dem Empfänger unseres Angebotes ein von uns benanntes Objekt bereits bekannt, so ist er verpflichtet, uns dies unverzüglich mitzuteilen. Anderenfalls ist in jedem Falle bei Abschluss eines Vertrages über das nachgewiesene Objekt die angegebene Provision an uns zu zahlen.

3. Provisionsanspruch 

Unser Provisionsanspruch entsteht, sobald aufgrund unser4es Nachweises bzw. unserer Vermittlung ein Vertrag bezüglich des von uns benannten Objektes zustande gekommen ist. Mitursächlichkeit genügt.

Wird der Vertrag zu anderen als den angebotenen Bedingungen abgeschlossen oder kommt er über ein anderes Objekt des von uns nachgewiesenen Vertragspartners zustande, so berührt dis unseren Provisionsanspruch nicht. 

Der Provisionsanspruch bleibt auch bestehen, wenn der abgeschlossene Vertrag durch Eintritt einer auflösenden Bedingung erlischt. Dasselbe gilt, wem der Vertrag durch Ausübung eines gesetzlichen Rücktrittsrechtes erlischt, sofern das Rücktrittsrecht aus von einer Partei zu vertretenden oder sonstigen, in der Person einer Partei liegenden Gründen ausgeübt wird. Bei Ausübung eines Anfechtungsrechts durch unseren Angebotsempfänger, das nicht durch arglistige Täuschung seitens der anderen Vertragspartei begründet ist, tritt anstelle unseres Provisionsanspruches ein Schadensersatzanspruch gegen den Anfechtenden. 

4. Fälligkeit des Provisionsanspruches 

Unser Provisionsanspruch wird bei Beurkundung bzw. bei Vertragsabschluss fällig. Mehrere Auftraggeber haften gesamtschuldnerisch für die volle Provision. Die Provision ist fällig und ohne Abzug zahlbar sofort nach Rechnungserteilung. Im Falle des Verzuges werden Verzugszinsen in Höhe von 5 % p.a. über dem Basiszinssatz fällig.

5. Folgegeschäft 

Ein Provisionsanspruch steht uns auch dann zu, wenn im zeitlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem ersten von uns vermittelten bzw. nachgewiesenen Vertrag weitere vertragliche Vereinbarungen zustande kommen.

6. Provisionssätze 

Wenn nichts anderes vereinbart, gelten die nachstehenden aufgeführten Sätze entsprechen den in Nordrhein-Westfalen üblichen Maklerprovisionen.

 a) Bei An- und Verkauf von Grundbesitz, berechnet von dem erzielten Gesamtverkaufspreis, d.h. von allen dem Verkäufer versprochenen Leistungen jeweils 3,57 % inkl. MwSt. vom Verkäufer und vom Käufer inkl. MwSt. 
b) Erbbaurecht: Bei Bestellung bzw. Übertragung von Erbbaurechten, berechnet vom Grundstückswert und etwa bestehenden Aufbauten vom Erbbaurechtsnehmer 3,57 % inkl. MwSt. und vom Erbbaurechtsgeber 3,57 % inkl. MwSt..
d) Vermietung und Verpachtung vom Vermieter/Verpächter und Mieter/Pächter: bei Verträgen bis zu 5 Jahren Dauer 2,38 Monatsmieten inkl. MwSt. ; bei Vertragsdauer über 5 Jahren 3,57 % inkl. MwSt. des Vertragswertes, max. aus der Zehnjahresmiete; bei Vereinbarungen von Optionen oder Vormietrechten weitere 1,9 Monatsmieten inkl. MwSt.. Verträge, die einschl. Vormiet- bzw. Optionsrecht eine Vertragslaufzeit von 10 Jahren überschreiten, werden mit 3,57 % inkl. MwSt. aus der 10-Jahres-Mietsumme berechnet. 
e) Bei Vermittlung von Lieferantenverträgen, Kooperationen, Darlehensverträgen, Verträgen zur Aufbaufinanzierung ist vor Abschluss des Vertrages mit uns eine Provisionsvereinbarung schriftlich für den jeweiligen Fall zu treffen, anderenfalls gelten für die Parteien von uns festzusetzenden Provisionssätze als anerkannt. 

7. Alleinauftrag

Die Bedingungen für Alleinaufträge, die uns erteilt werden, werden einzelvertraglich vereinbart. 

8. Tätigkeit für den anderen Vertragsteil 

Wir sind berechtigt, auch für den anderen Vertragsteil entgeltlich und uneingeschränkt tätig zu werden.

9. Vertragsverhandlungen- und Abschluss

Sofern aufgrund unserer Nachweis- und/oder Vermittlungstätigkeit direkte Verhandlungen mit der von uns benannten Partei aufgenommen werden, ist auf unsere Tätigkeit Bezug zu nehmen. Wir haben Anspruch auf Anwesenheit bei Vertragsabschluss. Der Termin ist uns rechtzeitig mitzuteilen. Wir haben ferner Anspruch auf Erteilung einer Vertragsabschrift und aller sich darauf beziehenden Nebenabreden. 

10. Beendigung des Auftrages

Sollte ein von uns erteilter Auftrag gegenstandslos geworden sein, so ist der Auftraggeber verpflichtet, uns hiervon unverzüglich zu verständigen. Vertragswidriges Verhalten unseres Auftraggebers berechtigt uns, Ersatz für unsere sachlichen und zeitlichen Aufwendungen zu verlangen. der Ersatz für den Zeitaufwand bemisst sich nach der Entschädigung von vereidigten Sachverständigen.